Eine verspätete Mietzahlung führt nicht zwangsläufig zu einer Kündigung der Mieträume. Sofern das Mietverhältnis über viele Jahre ohne Beanstandung läuft und die Mietzahlung in nur wenigen Monaten lediglich um unbedeutende Tage verspätet eingeht, hat der Vermieter weder das Recht der fristlosen noch der ordentlichen Kündigung. Das entschied das Landgericht Berlin am 29.11.2016 (Aktenzeichen 67 S 329/16).
In dem anhängigen Gerichtsverfahren ging es um einen Mieter, der zwölf Jahre lang seine Miete pünktlich zahlte. Doch dann zahlte er drei Monate hintereinander seine Miete – wenn auch nur mit wenigen Tagen Verspätung – unpünktlich. Daraufhin wurde der Mieter abgemahnt, zahlte aber in den darauffolgenden zwei Monaten wieder nicht rechtzeitig. Infolgedessen kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Der Mieter weigerte sich auszuziehen und der Fall landete vor Gericht.
Das Landgericht Berlin stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters. Eine Kündigung sei weder fristlos (§ 543 Abs. 1 BGB) noch ordentlich (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam. Die Richter bestätigten zwar, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt habe, sahen aber die Pflichtverletzung als zu gering an, dass diese eine Kündigung rechtfertigten.
Der Mieter habe nur wenige Monate die Miete unpünktlich bezahlt. Auch in den angemahnten Monaten sei die Mietzahlung nur um wenige Tage verspätet eingegangen. Angesichts dessen seien die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters niemals gefährdet worden. Im Übrigen sei hier zu berücksichtigen, dass der Mieter nahezu zwölf Jahre pünktlich die vertragsgemäße Miete gezahlt habe.