Welche Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden ?

Neben einer Wärmedämmung mit EPS – Dämmplatten hat der Mieter auch einen Aufzug, der auf Podesten in den Zwischengeschossen hält, als Modernisierungsmaßnahme zu akzeptieren hat das Amtsgericht Berlin Mitte am 14.06.2017 entschieden. (Aktenzeichen: 17 C 158/16)

Ein Mieter weigerte sich die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Daraufhin klagte der Vermieter. In dem Fall ging es um den Einbau eines Aufzuges sowie Wärmedämmungen an der Immobilie. Der Mieter argumentierte, dass es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen handele. Der Mieter begründete seine Argumentation, dass der Aufzug nicht auf dem Podest der Wohnungseingangstüren halte, sondern lediglich auf den Zwischengeschossen. Angesichts der Wärmedämmung bemängelte er, dass hierbei feuergefährliches Polystyrol verbaut werde. Der Vermieter ging mit der Mieterauffassung nicht konform und zog vor´s Gericht.

Das zuständige Amtsgericht bestätigte dem Vermieter, dass er Anspruch auf die Duldung des Mieters habe. In beiden Fällen handele es sich um Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter nach § 555d zu dulden habe.

Weiterhin befand das Gericht, dass der Einbau eines Aufzugs den Gebrauchswert der Wohnungen und Immobilie steigere, unabhängig davon, dass die Haltepunkte zwischen den Geschossen lägen. Insofern seien die Wohnungen durch den Aufzug besser erreichbar und schwere Gegenstände könnten leichter in die Wohnungen transportiert werden.

Bezüglich der Wärmedämmung räumte das Amtsgericht jedoch ein, dass der verwendete Dämmstoff gewisse Risiken mit sich trage. Die EPS-Platten seien jedoch als Dämm-Material zugelassen. Der Gesetzgeber stelle jedoch nur auf die wärmedämmende Wirkung des Baustoffes ab, der hier erfüllt würde. Deshalb habe der Mieter auch diese Maßnahme zu dulden.

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