Rückbau einer ungenehmigten Trennwand

Zieht ein Mieter in seine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters eine Rigips-Trennwand ein, stellt dies eine bauliche Veränderung dar und der Vermieter kann den Rückbau verlangen.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2016 (Aktenzeichen 63 S 115/16).

Das Gericht hatte sich in dem Verfahren mit genau solch einer Trennwand zu beschäftigen, die der Mieter in der Wohnung eingezogen hatte. Sie war mehrere Meter lang und in ihr befand sich eine Tür mit der dazugehörigen Zarge. Für deren Einbau hatte sich der Mieter vom Vermieter keine Genehmigung eingeholt, obwohl bauliche Änderungen in den Mieträumen genehmigungspflichtig sind.

Der Vermieter hatte den Einbau der Wand nicht genehmigt, obwohl dies laut Mietvertrag notwendig gewesen wäre. Darum verlangte der Vermieter den Rückbau der Wand. Der Mieter weigerte sich jedoch, sodass der Vermieter klagte und vor dem Amtsgericht Recht bekam. Daraufhin ging der Mieter in die Berufung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung errichteten in einem Raum eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit Tür samt Zarge. Da die Vermieterin ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hatte, verlangte sie den Rückbau. Sie verwies zur Begründung auf den Mietvertrag, wonach bauliche Änderungen an der Mietsache unter dem Erlaubnisvorbehalt der Vermieterin stünden. Da die Mieter sich weigerten, die Trennwand zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin gaben der Vermieterin Recht.

Bei dem Einbau der Trennwand handelte es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache urteilte das Landgericht. Der Mieter habe die nach dem Mietvertrag für solche Fälle vereinbarte Genehmigung des Vermieters nicht eingeholt. Es habe auch kein grundsätzlicher Anspruch des Mieters bestanden, eine solche Wand einzubauen. Der Vermieter habe deshalb nach § 541 BGB die Entfernung der Wand einklagen können.

Rechtliches
§ 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch: Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich das Bohren und Dübeln in der Wohnung – zum Beispiel zum Anbringen von Hängeschränken oder Regalen – zum vertragsgemäßen Gebrauch zählten. Sie bestätigten auch, dass die Montage der Wand grundsätzlich mit vergleichbaren Mitteln geschehen sei. Allerdings handele es sich bei dem Einbau einer kompletten Wand nicht um eine alltägliche Maßnahme, wie das Montieren von Möbeln und Regalen an der Wand. Außerdem wären hier auch Löcher im Boden befunden, was ebenfalls unüblich sei

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