Mieter hat kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungsverlangen

In seinem jüngsten Urteil vom 17.10.2018 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Mieter ihre Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mietererhöhung nicht unter Bezugnahme auf das Fernabfragegesetz widerrufen können. (Aktenzeichen VIII ZR 94/17).

Mieter widerruft Zustimmung zur Mieterhöhung

In dem vorliegenden Verfahren ging es um eine Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Der Mieter stimmte zunächst zu, widerrief seine Zustimmung wenig später wieder. Er zahlte die Mieterhöhung zwischen Oktober 2015 und Juli 2016 unter Vorbehalt. Vor Gericht verlangte der Mieter nun die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge und die Feststellung, dass die Kaltmiete nicht angehoben werde.

Entscheidung: Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhung

Sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz konnte er sich jedoch nicht durchsetzen.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Er stellte klar, dass sich der Mieter nicht auf das Widerrufsrecht berufen könne, das bei Fernabsatzverträgen gelte. Nach § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt sich das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Dies könne aber nicht so weit ausgelegt werden, dass das Widerrufsrecht des Mieters auch bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung gelte.

Mit dem Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung sollten Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters vorgebeugt werden. Diese Gefahren seien aber bei einem begründeten, schriftlichen Mieterhöhungsverlangen nicht gegeben. Der Mieter habe die Möglichkeit vor seiner Zustimmung die Rechtmäßigkeit eingehend zu prüfen.

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