Wirtschaftlichkeitsgebot beim Heizölkauf

Dass der Vermieter beim Einkauf von Heizöl wirtschaftlich handeln muss, bedeutet nicht, dass er den günstigsten Lieferanten auswählen muss. Das stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22.08.2016 fest (Aktenzeichen 18 S 1/16).

Dem Urteil lag ein Streit zwischen einem Vermieter und seinem Mieter zugrunde, der sich weigerte eine Nachzahlung aufgrund des Einkaufs von Heizöl zu zahlen. Der Mieter behauptete, das Heizöl sei zu teuer eingekauft worden. Der Vermieter verwies darauf, dass er die ihm zugänglichen Preise verglichen habe. Sein Lieferant habe dabei im Mittelfeld gelegen. Deshalb hielt er den Preis für wirtschaftlich vertretbar. Der Streit landete vor Gericht, wo der Mieter jedoch unterlag.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 Satz 1 („Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten“), sei vom Vermieter zu beachten. Dazu reiche es aber aus, wenn der Vermieter sich aus allgemein zugänglichen Quellen über die aktuellen Preise informiere. Auf dieser Basis könne er dann feststellen, ob der ihm angebotene Preis angemessen sei. Für den Zuschlag könne aber nicht der Preis alleine entscheidend sein. Auch Aspekte, wie etwa die Zuverlässigkeit des Anbieters oder eine bereits langjährige Geschäfts­beziehung zwischen Vermieter und Lieferanten dürften hier bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Zuerst erschienen auf: Hausblick – Miet- und Immobilienrecht (Wirtschaftlichkeitsgebot beim Heizölkauf)

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