Den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution kann der Mieter erst verlangen, wenn sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis ausgeglichen sind hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil am 13.03.2018 entschieden. (Aktenzeichen 425 C5350/17).
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte der Mieter vom Vermieter die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaution. Bei Abschluss des Mietvertrags wurde eine Klausel vereinbart, nach der die Mietkaution zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters dient. Weiter hieß es: „Die Kaution ist nach Vertragende und Rückgabe der Mietsache zzgl. der Zinsen in angemessener Frist zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern kann.“
Der Vermieter Ansprüche aus Umlagenabrechnungen geltend
Da noch Forderungen aus Umlagenabrechnungen aus zurückliegenden Jahren strittig waren, verweigerte der Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution nebst Zinsen.
Klage des Mieters erfolglos
Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters als unbegründet ab: Zwar ist der Anspruch auf Kautionsrückzahlung mit Rückgabe der Mietsache erfüllt, aber noch nicht fällig! Fällig ist der Anspruch erst, wenn die strittigen Forderungen aus den Umlagenabrechnungen geklärt und befriedigt seien. Der Kläger hatte selbst erklärt, dass die Nebenkosten noch nicht korrekt abgerechnet wurden.