Nachbarn / Miteigentümer haben keinen Anspruch auf besseren Schallschutz

Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging es kürzlich um einen entbrannten Nachbarschaftsstreit wegen einer Badsanierung. Das Urteil schafft nun Klarheit und ist auch richtungweisend für Wohnungseigentümer. Wer in seinem Haus bzw. Eigentumswohnung z.B. das Badezimmer modernisiert und dabei den Fußboden erneuert, ist nicht verpflichtet, den Schallschutz zu verbessern. Es gelte lediglich der Grenzwert aus dem Baujahr des Wohnhauses hat der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2018 nochmals bestätigt (Aktenzeichen V ZR 276/16).

In dem Verfahren stritt sich eine Hamburger Miteigentümerin mit Ihrer Nachbarin aus der darüber liegenden Wohnung, die sich infolge der Badsanierung an dem geminderten Schallschutz gestört hat. Die Wohnungen befinden sich in einem 1990 errichteten Gebäude. Im Jahr 2012 ließ die Nachbarin im Rahmen der Badsanierung sämtliche Sanitärobjekte sowie den Estrich erneuern und baute eine Fußbodenheizung ein.

Für die darunter wohnende Eigentümerin war das nun Anlass zur Klage, da sie behauptete, dass sich der Schallschutz nach den Modernisierungsmaßnahmen verschlechtert habe und verlangte vom Gericht die Badinhaberin zu verurteilen für einen Trittschallschutz zu sorgen, der dem Standard zum Zeitpunkt der Renovierungsmaßnahmen entspreche.

Der BGH stellte hierzu fest: Der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz ist entscheidend. Komme dieser einem Neubau gleich, etwa beim Ausbau eines Dachgeschosses, müssten die aktuellen, strengeren Lärmschutz-Grenzwerte eingehalten werden. In allen anderen Fällen verpflichte ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, hier in den Estrich, nur zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Somit besteht kein Anspruch auf Schallschutz der zum Zeitpunkt der Renovierungsarbeiten bestand.

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