Nach Eigenbedarfskündigung: Alternativwohnung wurde nicht angeboten

Wenn der Mieter angesichts einer Eigenbedarfskündigung kein Interesse an einer etwaigen Alternativwohnung bekundet, muss ihm diese auch nicht zwangsläufig angeboten werden.
Sollte der Mieter sich dann auf eine Verletzung der Anbietpflicht berufen, handelt er treuwidrig. So am 01.12.16 vom Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen 67 S 323/16).

Ein Vermieter hatte in diesem Verfahren Räumungsklage gegen einen Mieter erhoben, dem er wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Der Mieter rügte während des Prozesses, dass ihm eine vorhandene Alternativwohnung nicht angeboten worden sei. Das zuständige Amtsgericht hielt dieses jedoch nicht für beachtenswert und gab dem Vermieter Recht. Hierüber hatte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren zu entscheiden.

Auch die Richter beim Landgericht gaben dem Vermieter Recht. Sie schlossen aus dem Verhalten des Mieters, dass er an der Alternativwohnung zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen sei. Denn die Wohnung war dem Mieter inzwischen angeboten worden – der Mieter hatte sie jedoch nicht bezogen. Wenn der Mieter allerdings von vornherein kein Interesse an einer Alternativwohnung bekundet, könne auf das Angebot der Wohnung auch verzichtet werden.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Vermieter sind deshalb gut beraten, auch in Fällen, in denen er davon ausgehen kann, dass der Mieter eine Alternativwohnung nicht beziehen wird, diese dennoch anzubieten.

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