Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen

In seinem Urteil vom 30. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass neben Miete und Umlagenvorauszahlung auch ein Zuschlag für anfallende Schönheitsreparaturen verlangt werden darf. Das Gericht wertete den vom Vermieter erhobenen Zuschlag im Mietvertrag als Kalkulationshinweis, der verdeutliche, wie sich die Mietzahlung zusammensetzt. (AZ VIII ZR 31/17)

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem eine „Grundmiete“, eine „Nebenkostenvorauszahlung“ und ein „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ vereinbart wurde. Jedoch hielt der Mieter den Zuschlag für die Schönheitsreparaturen als unzulässig und verlangte von seinem Vermieter die Rückerstattung. Dieser weigerte sich jedoch und der Mieter zog vor’s Gericht.

Zunächst bekam der Mieter mit seiner Rückforderung vor dem Amtsgericht Recht. Der Vermieter seinerseits ging in Berufung und der Mieter unterlag vom dem zuständigen Landgericht. Er ging deshalb in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Doch dieser bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der BGH stellte fest, dass der Zuschlag quasi als Teil der Grundmiete anzusehen sei. Das Gericht wertete den aufgeführten Zuschlag deshalb als einen bloßen Hinweis darauf, wie sich die Grundmiete letztlich zusammensetzt.

Compare listings

Vergleichen

Kurtzke Immobilien

Ihre Anfrage