In seinem Urteil vom 30. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass neben Miete und Umlagenvorauszahlung auch ein Zuschlag für anfallende Schönheitsreparaturen verlangt werden darf. Das Gericht wertete den vom Vermieter erhobenen Zuschlag im Mietvertrag als Kalkulationshinweis, der verdeutliche, wie sich die Mietzahlung zusammensetzt. (AZ VIII ZR 31/17) In dem Verfahren ging es um einen...