Mieter fordert Aufwandsentschädigung für Besichtigungen

Will der Vermieter die vermietete Wohnung verkaufen, muss der Mieter die Besichtigung durch Makler und Kaufinteressenten dulden. Eine Aufwandsentschädigung kann der Mieter hierfür nicht verlangen.

In dem zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung, diese zu verkaufen und teilte dies auch ihrem Mieter mit. Der Mieter ließ zwei Makler anstandslos hinein. Für weitere Besichtigungen forderte der Mieter vom dritten Makler eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro pro angefangener Stunde, da die Termine für ihn mit erheblichem Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden waren.

Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Im Unrecht waren beide, wie das Amtsgericht Landsberg entschied.

Kündigung des Mietverhältnisses ist unwirksam

Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe der Wohnung war erfolglos. Der Mieter sei zwar verpflichtet, eine Besichtigung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen, jedoch stelle seine Weigerung keine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist folglich kein Kündigungsgrund. Eine Aufwandsentschädigung dürfe er allerdings nicht verlangen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Mieter bereits zwei Makler anstandslos in die Wohnung gelassen hat und der Vermietern somit alle Eckdaten zur Verfügung standen. Ein mehrfacher Maklerwechsel, so das Gericht, sollte grundsätzlich nicht zulasten der Privatsphäre des Mieters gehen. (AG Landsberg am Lech, 3 C 701/16)

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