Ist das Stehen beim Duschen normal oder vertragswidrig?

Mal ehrlich! Duschen Sie nicht auch lieber stehend und können Sie sich vorstellen, dass es ein Mietvertragsverstoß darstellt stehend anstatt sitzend zu duschen?

Mit diesem kuriosem Dusch-Rechtsstreit hat sich jüngst das Landgereicht Köln befasst (Aktenzeichen: 1 S 32/15). Wenn das Bad hierzu jedoch nicht geeignet ist, weil die Wände nur zur Hälfte gefliest wurden, kann das „Stehduschen“ nicht zulässig sein kam das Landgericht Köln zu seiner Entscheidung.

In dem Verfahren stritt ein Ehepaar mit ihrem Vermieter, die bereits weit über 30 Jahre in einer Wohnung lebten und deren Badezimmer mit einer Badewanne ausgestattet ist. Die Badewanne des Bades war nur halbhoch verliest. Wurde in der Badewanne im Stehen geduscht, wurde die Wand nass und es bildete sich Schimmel. Die Mieter verlangten vom Vermieter nicht nur, dass er die Schimmelschäden beseitigen, sondern wollten gleichzeitig die Miete wegen des Mangels um zehn Prozent kürzen.

Vor dem Amtsgericht konnte sich das Mieterehepaar durchsetzen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln entschieden die Richter jedoch: In dem Bad darf nicht im Stehen geduscht werden. Begründung der Richter: Da das Bad nicht für das Duschen im Stehen hergerichtet sei, entstehe dadurch zwangsläufig eine Schädigung der Mietsache. Dass es allgemein üblich sei, im Stehen zu Duschen hatte für das Gericht kein Gewicht.

Allerdings ist noch offen, ob die Mieter dieses Urteil anerkennen oder sich an die nächst höhere Instanz wenden.

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