Verursacht ein Mieter fahrlässig einen beträchtlichen Wasserschaden, rechtfertigt dies keine Kündigung durch den Vermieter. Dies gilt gleichermaßen für eine fristlose als auch für eine ordentliche Kündigung.
In dem vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht damit zu beschäftigen, dass der Mieter einen Wasserschaden von über 10.000 EUR verursacht hat. Der Schaden wurde allerdings durch seine Versicherung reguliert. Dennoch wollte der Vermieter den Mietvertrag kündigen, und zwar fristlos oder wenigstens zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Dem Landgericht Berlin (Az.: 67 S 410/16) reichte der Schadensfall nicht als Kündigungsgrund: Es handelte sich um ein langjähriges, beanstandungsfrei geführtes Mietverhältnis, und dem Mieter sei allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Wenn überhaupt, könne nur nach einer Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Daher sei, wie schon zuvor das Amtsgericht entschieden hatte, bei der gebotenen Gesamtabwägung weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. Auf den entsprechenden Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 2.2.2017 nahm die Vermieterseite die Berufung zurück.