Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung

Wenn ausreichend wichtige Gründe vorliegen, kann eine vom Vermieter erteilte Erlaubnis zur unbefristeten Untervermietung widerrufen werden. Wird die Wohnung zum Beispiel dauerhaft nicht vom Hauptmieter genutzt und es ist auch nicht abzusehen, ob der Hauptmieter jemals wieder in seine Mieträume zurückkehrt. (LG Berlin vom 22.03.17 AZ 65 S 285/16)

In dem Fall ging es um eine vom Vermieter erteilte unbefristete Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnräume seines Mieters; die Räumlichkeiten sollten der Familie als Rückzugsort dienen. Zwischenzeitlich allerdings vermietete der Mieter seine Wohnung an wechselnde Untermieter. Nachdem das Mehrfamilienhaus verkauft wurde und der Vermieter wechselte, widerrief er diese Erlaubnis zur Untervermietung mit der Begründung, dass die Wohnung zu dem Zeitpunkt vom Mieter seit 15 Jahren nicht selbst genutzt wurde, sondern immer wieder von ihm untervermietet wurde.

Der widersetzte sich dem Widerruf des Vermieters und vermietete die Wohnung weiterhin unter. Infolge dessen sprach der Vermieter die ordentliche Kündigung aus. Jedoch weigerte sich der Mieter auszuziehen und der Vermieter zog daraufhin vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht lehnte die Kündigung des Vermieters ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht konnte sich der Vermieter allerdings durchsetzen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Wohnung kündigen durfte und Anspruch auf Räumung beziehungsweise Herausgabe habe. Da der Mieter weiter untervermietet habe, läge hier eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vor. Ferner hielten die Richter auch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung für gerechtfertigt.

Zwar sei die Erlaubnis unbefristet ausgesprochen worden, der Mieter habe hiervon aber in einem Maße Gebrauch gemacht, die dem Charakter der Erlaubnis widerspreche. Der Mieter habe bei Kündigung der Wohnung diese bereits seit 15 Jahren nicht mehr als Lebensmittelpunkt genutzt. Auch sei nicht erkennbar, ob beziehungsweise wann der Mieter die Wohnung nutzen wolle. Insbesondere vor dem Hintergrund der Wohnungssituation in Berlin, sei eine Untervermietung über einen derart langen Zeitraum ohne hinreichend konkretisierbaren Rückkehrwillen des Mieters nicht akzeptabel.

Compare listings

Vergleichen

Kurtzke Immobilien

Ihre Anfrage

Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern. Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie der Verwendung zu.