Strittige Wohnfläche nach Mieterhöhungsverlangen

Ein Mieter kann ein Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters nicht verweigern, in dem er schriftlich die Wohnungsgröße bezweifelt bzw. bestreitet. Es muss sich hierbei um einen substanziellen Einwand handeln, den der Mieter mit einer eigenen Flächenangabe begründet hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 31.05.17 entschieden (AZ VIII ZR 181/16).

In dem anhängigen Verfahren lag ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieter zugrunde, der bei seiner Mieterhöhung die Wohnflächenangabe aus der zuvor erstellten Umlagenabrechnung als Berechnungsgrundlage herangezogen hat. Der Mieter stimmte dem Erhöhungsverlagen des Vermieters jedoch nicht zu. Im Gegenteil, er verlangte vom Vermieter einen Nachweis der Wohnflächenangabe. Daraufhin versuchte der Vermieter die Zustimmung vor Gericht zu erzwingen. Doch sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht, als auch vor dem Berufungsgericht unterlag er.

Der Vermieter ging in Revision und hatte vor dem BGH Erfolg

Die Richter in den Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Vermieter trotz des Bestreitens des Mieters keinen Beweis für die Größe der Wohnung erbracht hätte. Dass der Mieter die Wohnungsgröße zwar bestritt, aber selbst keine Beweise vorlegte, war für die Gerichte ohne Bedeutung.

Der BGH allerdings kam zu einem anderen Schluss. Zwar habe der Mieter die Wohnfläche bestritten, aber keine eigene Wohnflächenangabe vorgelegt. Mangels substantiierten Bestreitens der vom Vermieter behaupteten Größe der Wohnung gilt diese gemäß § 138 Abs. ZPO (Zivilprozessordnung) als zugestanden. Es reiche nicht aus, dass der Mieter die vermieterseitige zugrunde gelegte Wohnflächenangabe bestreitet. Vielmehr müsse der Mieter auch selbst konkrete Flächenangaben nachweisen.

Da auch alle anderen Voraussetzungen für ein berechtigtes Mieterhöhungsverlangen vorlagen, habe der Vermieter ein Anrecht auf Zustimmung seiner Mieterhöhung durch den Mieter.

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