Landgericht Berlin erklärt die Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Die sogenannte Mietpreisbremse wurde in seinem jüngsten Urteil vom Landgericht Berlin für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist der Auffassung, dass Vermieter benachteiligt werden, in dessen Gebieten die Mietpreisbremse angewandt wird. Die Richter sehen in der Mietpreisbremse einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes („ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“).

Mit der Mietpreisbremse habe der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise, in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen. In Berlin sei die zulässige Miete bei einer Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt. Bundesweit weise der Wohnungsmietmarkt preislich seit langem starke Unterschiede auf. In München beispielsweise beläuft sich die ortsübliche Vergleichsmiete auf 11,28 € pro QM in 2013 und 12,28 € pro QM in 2016, während sie in Berlin nur bei 6,49 € bzw. 7,14 € pro QM gelegen habe – mithin beträgt die Differenz jeweils über 70 %.

Der Gesetzgeber hat eine Bezugsgröße gewählt, die die Vermieter in unterschiedlichen Städten im Wesentlichen ungleich trifft. Weder der Gesetzeszweck noch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile noch sonstige Sachgründe rechtfertigten dies. Insbesondere seien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die für eine mögliche sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern nicht erhoben worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollten, in höherpreisigen Mietmärkten wie München erheblich bessergestellt seien als die gleichen Zielgruppen in Berlin.

Ferner liege auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine höhere Miete, d.h. eine 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete, mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diejenigen Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die bisherige Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. Ein Bestandsschutz für die bisherige Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar. Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft und damit ungleich höher dazu beigetragen hätten, dass Wohnraum für Geringverdiener knapp werde.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.09.2017 und Urteil vom 19.09.2017 – Aktenzeichen 67 O 149/17).

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