Umlagenabrechnung kann auch erst am Silvestertag zugestellt werden

Umlagenabrechnung Silvestertag

In einem Rechtsstreit hatte das Landgericht Hamburg kürzlich zu entscheiden, dass der Einwurf der Umlagenabrechnung in einen privaten Briefkasten auch am Silvestertag – jedenfalls bis 18 Uhr – fristwahrend ist. (AZ.:316 S 77/16)

Das Gesetz lege eine Ausschlussfrist fest. Die Umlagenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, innerhalb der Frist von der Umlagenabrechnung Kenntnis zu erlangen. Beim Silvestertag handele es sich einerseits nicht um einen offiziellen Feiertag. Anderseits erfolgen die Postzustellungen bekanntermaßen in jüngster Zeit auch zu unterschiedlichen Zeiten (nicht mehr nur in den Morgenstunden). Es sei daher dem Mieter zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18 Uhr den Briefkasten zu kontrollieren. Die Abrechnung gelte daher als zugestellt und die Ausschlussfrist komme nicht zur Anwendung.

Zwischen den Parteien war strittig, ob die Umlagenabrechnung rechtzeitig beim Mieter eingegangen war. In dem konkreten Fall wurde der Brief mit der Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17:34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen.

Das Landgericht Hamburg hat nunmehr geurteilt, dass der Vermieter die Nachforderung aus der Abrechnung noch geltend machen kann.

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