Was Mieter bei der Weihnachtsdeko beachten müssen

Spätestens zum ersten Advent werden viele Menschen ihre Häuser und Wohnungen mit Weihnachtsdeko, grellbunten Lichterketten, blinkenden Rentieren und Weihnachtsmännern schmücken und verschönern. Bei diesem ganzen Deko-Spektakel müssen Mieter jedoch einige Vorschriften beachten !

Bekanntlich lässt sich jedes Jahr über die Weihnachtsdeko streiten. Jedoch dürfen Vermieter ihren Mietern nicht verbieten, den Balkon zu schmücken.
In der Vorweihnachtszeit verwandeln sich so manche Vorgärten in wahre Lichtermeere und auf den Balkonen und hinter den Fenstern blinkt und glitzert es. In Mietshäusern ist allerdings nicht alles an Weihnachtsdeko erlaubt.
Zunächst die gute Nachricht: In ihren Wohnungen dürfen sich Mieter freilich so kreativ austoben wie sie möchten. Und auch Fenster, gemietete Gärten und Balkone dürfen mit Lichterketten und Co. verziert werden – solange nichts dabei beschädigt wird. Dazu braucht es keine Einverständniserklärung des Vermieters.Klauseln im Mietvertrag, die beispielsweise Christbäume auf dem Balkon verbieten, sind per se unwirksam.

Grundsätzlich sollten die Weihnachtsdeko-Liebhaber tunlichst darauf achten, dass die Lichter nicht permanent oder die ganze Nacht lang in die Nachbarwohnung scheinen – das gilt auch für Hauseigentümer. Spätestens um 22 Uhr sollten die Weihnachtslichter ausgehen und auch erst wieder ab 6 Uhr eingeschaltet werden. Dekoration auf dem Balkon muss zudem so angebracht werden, dass niemand dadurch gefährdet wird. Weihnachtsbäume beispielsweise müssen so gesichert werden, dass sie auch einen Sturm aushalten und nicht auf die Straße fallen.

Nachbarn müssen keine Räucherkerzen im Hausflur dulden

Weihnachtsschmuck wie Kränze dürfen außen an die Wohnungstür gehängt werden. Wenn Mieter allerdings versuchen das gesamte Treppenhaus nach ihrem Geschmack zu gestalten und darüber hinaus noch sogenannte weihnachtliche Duftkerzen, die Vanillegeschmack versprühen, brauchen die Nachbarn derart Übertriebenheit nicht zu akzeptieren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 3 Wx 98/03). Brennende Kerzen im Treppenhaus sind wegen der Brandgefahr nicht erlaubt.

Weihnachtsdeko an der Fassade: Vermieter fragen

Weihnachtsdeko, die an der Hausfassade angebracht werden muss – wie etwa die kraxelnden Weihnachtsmänner – bedürfen in der Regel der Zustimmung des Vermieters. In der Regel muss nämlich dafür ein Loch in die Hauswand gebohrt werden und auch darüber hinaus könnte die Hauswand dadurch beschädigt werden. Natürlich sollte auch hier gelten: Die Deko muss so angebracht werden, dass niemand dadurch verletzt werden kann.
Anders sieht es übrigens bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus. Diese können konkrete Regeln für die Weihnachtsdeko aufstellen, an die sich dann alle Parteien halten müssen.

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