Schneeräumpflicht endet an der Grundstücksgrenze
Generell endet die Räum- und Streupflicht an der Grundstücksgrenze, sofern diese nicht von den Kommunen an den Grundstückseigentümer übertragen wurde, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
vom 21.02.2018 entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 255/16).
Acht Jahre nach einem Sturz auf einem Gehweg beim Verlassen der Wohnung vor seiner Haustür, ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld endgültig gescheitert. Auf dem Gehweg war von der Kommune eine schmale Gasse freigeräumt worden, an deren Rändern sich jedoch noch Räumschnee befand. Diese Forderung konnte er jedoch in den verschiedenen Vorinstanzen nicht durchsetzen.
Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte er keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Räumpflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze ende, wenn die Kommune die Streu- und Räumpflicht nicht auf die Anlieger übertragen habe. Da der Mann aber auf dem Gehweg gestürzt war, konnte er keine Forderungen an den Vermieter richten. Dem Kläger sei es allerdings zumuten gewesen „mit der gebotenen Vorsicht“ den schmalen, nicht geräumten Streifen des privaten Gehwegs zu überqueren, um zum geräumten öffentlichen Gehweg zu gelangen. Es gebe keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren, stellten die Richter klar.