Reservierungsgebühr meist unzulässig

Reservierungsgebühr meist unzulässig

Die meisten Makler verlangen oftmals vom potenziellen Kaufinteressenten eine Gebühr für die Reservierung einer Kaufimmobilie.  Dafür bietet der Makler die Immobilie niemand anderes mehr an. In aller Regel sind derartige Reservierungsgebühren unzulässig.

Immobilienmakler kennen das „Spiel“ nur zu gut: Potenzielle Kaufinteressenten bekunden bei einem Ortstermin häufig reges Kaufinteresse, dass sie allerdings wenig später widerrufen, was ja nicht ungewöhnlich ist, da ein Immobilienkauf von diversen Faktoren abhängt und keine leichte Entscheidung für den Käufer darstellt. Daher verlangen Makler oftmals eine Reservierungsgebühr um sicherzustellen, dass der Interessent die Immobilie auch wirklich kauft.  Im Gegenzug wird die Immobile für einen vereinbarten Zeitraum vom „Markt“ genommen und keinem weiteren Interessenten zum Kauf angeboten.  Sollte es später zur Beurkundung der Immobilie kommen, wird die Reservierungsgebühr auf die Maklercourtage angerechnet. Tritt der Interessent dennoch von seinem Kaufbegehren zurück, behält der Makler die Gebühr ein.

Derartige Gebühren sind rechtlich meist nicht zulässig!

Reservierungsgebühr bei vorformulierten Klauseln unwirksam

Werden Reservierungsgebühren in Form eines vorformulierten Vertrages vereinbart, sind sie in jedem Fall unwirksam, da sie dem potenziellen Kaufinteressenten keinen nennenswerten Vorteil verschaffen hat der Bundesgerichtshof entschieden. In diesem Fall musste ein Makler die Reservierungsgebührt zurückzahlen, wenn sie der Interessent gegen den Erwerb der Immobilie entscheidet (Az.: III ZR 21/10).

In diesem Fall urteilten die Richter: “ Die Klausel sei lediglich ein Versuch des Vermittlers gewesen, sich eine Vergütung zu sichern, falls die Immobilienvermittlung scheiterte“ Vorformulierte Vereinbarungen unterliegen laut Bürgerlichem Gesetzbuch einer besonders strengen Inhaltskontrolle“ Ferner urteilten die Richter, dass sich für den Kaufinteressenten kein Vorteil infolge der Zahlung einer Reservierungsgebühr ergebe.  Auch wenn der Immobilienmakler sich dazu verpflichtet,  die Immobilie nicht weiteren Kunden anzubieten, entscheidet letztendlich der Eigentümer über den Verkauf seiner Immobilie.

Eine wirksame Reservierungsgebühr ist nur schwer zu vereinbaren

Zwar ist es grundsätzlich möglich eine Reservierungsgebühr zu vereinbaren, hier sind aber die Hürden sehr hoch. Damit diese Reservierungsgebühr einer richterlichen Überprüfung standhält, muss der Immobilenmakler zum Beispiel mit dem Verkäufer einen qualifizierten  Alleinauftrag abgeschlossen haben, dass der Fall ausgeschlossen ist, dass ein weiterer Makler die Kaufimmobilie vermittelt. Darüber hinaus muss sich der Verkäufer mit der Reservierung und dem Verkauf seiner Immobilie an den Interessenten einverstanden erklären und die Reservierung muss auch zeitlich begrenzt sein. Gerichte halten auch eine derartige Vereinbarung für beurkundungsbedürftig.

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