Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Welche Tiere sind ohne Zustimmung erlaubt, wo bedarf es einer Genehmigung und in welchen Fällen kann der Vermieter die Tierhaltung verweigern? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Grundsätze und Urteile.
Erlaubt ohne Zustimmung
Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Fische oder Vögel dürfen ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Sie fallen unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (§ 535 BGB).
Hunde und Katzen
Die Haltung von Hunden und Katzen muss in der Regel vom Vermieter genehmigt werden. Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist jedoch unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).
Ob ein Haustier erlaubt ist, hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei werden Größe und Verhalten des Tieres sowie die Auswirkungen auf andere Mieter (z. B. Allergien oder Lärmbelästigungen) berücksichtigt.
Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
Die Haltung mehrerer Hunde oder Katzen kann unzulässig sein. So urteilte das Amtsgericht München, dass fünf Hunde in einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten (AG München, Urteil vom 12.05.2014, 424 C 28654/13).
Bauliche Veränderungen wie Katzenklappen, Katzennetze oder Zäune auf Gemeinschaftsflächen bedürfen stets der Zustimmung des Vermieters, da sie in das Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes eingreifen können (AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 12.04.2012, 10 C 456/11; AG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2025, 31 C 153/24).
Exoten und Wildtiere
Exotische Tiere wie Schlangen, Spinnen oder größere Reptilien dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis gehalten werden. Auch Wildtiere wie Igel sind nicht ohne weiteres zulässig. Ihre Haltung kann sogar eine Kündigung rechtfertigen (AG Berlin-Spandau, Urteil vom 11.11.2014, 12 C 133/14).
Bestandsschutz
Haustiere, die bereits vor Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, genießen grundsätzlich Bestandsschutz. In Wohnungseigentümergemeinschaften können jedoch Neuanschaffungen durch Beschluss untersagt werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 20 W 500/08).
Abmahnung und Kündigung
Der Vermieter kann Maßnahmen ergreifen, wenn Tiere ohne Genehmigung gehalten werden, Nachbarn belästigt oder gefährdet sind oder Schäden an der Wohnung entstehen.
Im Extremfall kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen – etwa bei massiver Störung durch übermäßige Tierhaltung (AG Menden, Urteil vom 05.02.2014, 4 C 286/13) oder bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung (BGH, Beschluss vom 02.01.2020, VIII ZR 328/19).
Fazit
- Kleintiere sind immer erlaubt.
- Hunde und Katzen benötigen die Zustimmung des Vermieters, ein pauschales Verbot ist unwirksam.
- Exoten und Wildtiere sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig.
- Vermieter dürfen die Tierhaltung nicht willkürlich untersagen, sondern nur aus nachvollziehbaren Gründen.
