Grenzstreit bei unterschiedlichen Geländeniveaus: Wo wird die Höhe von Hecken und Sträuchern gemessen?


BGH-Urteil zur Pflanzhöhe bei Hanggrundstücken bringt Klarheit

Wenn zwischen zwei Grundstücken ein Höhenunterschied besteht, stellt sich oft die Frage: Von wo aus ist die zulässige Wuchshöhe von Hecken, Bäumen und Sträuchern zu messen? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2025 (Az.: V ZR 180/24) schafft hier nun Rechtssicherheit.


Der Fall: Nachbarschaftsstreit in Baden-Württemberg

In einem Wohngebiet in Baden-Württemberg kam es zu einem Streit zwischen Grundstücksnachbarn. Auf dem höher gelegenen Grundstück wuchsen entlang der Grenze verschiedene Gehölze: ein Lorbeerbaum, ein Flieder, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch. Das Grundstück war rund einen Meter höher gelegen, da es bereits beim Hausbau im Jahr 1994 aufgeschüttet worden war.

Die Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks forderten, die Pflanzen jährlich auf eine maximale Höhe von 1,80 Meter zurückzuschneiden – gemessen von ihrem eigenen (tieferen) Geländeniveau. Sie beriefen sich auf das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (§ 16 Abs. 1 NRG BW).


Die Entscheidung: Austrittspunkt im Boden ist maßgeblich

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Die zulässige Wuchshöhe ist grundsätzlich vom Punkt aus zu messen, an dem die Pflanze aus dem Boden tritt – unabhängig vom Geländeniveau des Nachbargrundstücks.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn eine gezielte Aufschüttung erfolgt ist, um gesetzliche Grenzabstandsregeln zu umgehen, darf das Geländeniveau des tiefergelegenen Grundstücks herangezogen werden. Im konkreten Fall gab es keine solche Umgehungsabsicht – die Aufschüttung war Jahrzehnte zuvor im Rahmen des Hausbaus erfolgt.


Konkrete Folgen im Urteil

  • Kreppmyrte und Flieder: Rückschnitt auf maximal 1,80 m erforderlich – gemessen vom natürlichen Austrittspunkt im Boden, nicht vom tieferliegenden Nachbargrundstück.
  • Lorbeerbaum und Rosenstrauch: Kein Rückschnitt notwendig, da sie die zulässige Höhe aktuell nicht überschreiten.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick (§ 16 NRG BW)

  • Bei einem Grenzabstand bis 2 Meter dürfen bestimmte Gehölze (z. B. Flieder, Kreppmyrte) maximal 1,80 m hoch sein.
  • Bei einem Abstand bis 3 Meter dürfen andere Gehölze (z. B. Lorbeer) eine Höhe von bis zu 4 m erreichen.
  • Rückschnitte sind gemäß § 16 Abs. 3 NRG BW nur zwischen Oktober und Februar zulässig.

Spiegelbildlicher Fall: Pflanzen auf tieferem Grundstück

Bereits 2017 (BGH, Urt. v. 02.06.2017 – V ZR 230/16) hatte der BGH entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung auf dem tieferliegenden Grundstück die zulässige Höhe vom höheren Nachbargrundstück aus zu messen ist. Die Höhendifferenz muss dabei zur tatsächlichen Pflanzenhöhe hinzugerechnet werden.


Fazit

Bei unterschiedlichen Geländehöhen zwischen benachbarten Grundstücken gilt:

Die zulässige Wuchshöhe von Gehölzen wird grundsätzlich vom natürlichen Austrittspunkt im Boden aus gemessen – nicht vom Niveau des Nachbargrundstücks.

Nur in klar definierten Ausnahmefällen, z. B. bei manipulativ aufgeschütteten Böden, kann das anders bewertet werden. Eigentümer sollten sich bei Unsicherheiten rechtzeitig fachkundig beraten lassen, um Konflikte zu vermeiden.


Quelle: BGH, Urteil vom 27.06.2025 – V ZR 180/24

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